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Die Abwicklung eines Immobilienkaufs ist auf Gran Canaria genauso sicher wie in Deutschland. Trotzdem gibt es bei der Transaktion einige Unterschiede die sie beachten sollten. Bei SUNRISE IMMOBILIEN werden Sie schon vor dem Erwerb über alle notwendigen Schritte informiert. Beim Immobilienkauf sollte man keine Überraschungen erleben, deshalb wenden Sie sich lieber gleich an einen Experten! |
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KOSTEN
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Beim Immobilienkauf in Spanien fallen in der Regel folgende Kosten an:
Grunderwerbsteuer: 6,5 Prozent (Gebrauchtimmobilien) beziehungsweise 5,0 Prozent Mehrwertsteuer (Neubauten)
Notar und Grundbucheintrag: 0,5 bis 1 Prozent
Plus Valía: (Wertzuwachssteuer) je nach Vereinbarung.
Registerkosten für den Eintrag ins Grundbuch |
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| WISSENSWERTES |
- Mündliche Vereinbarungen oder ein Vertrag auf einem Schmierzettel sind in Spanien ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig. Wer es sich dann anders überlegt, kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Preis und Kaufbedingungen sollten deshalb mit Bedacht ausgehandelt werden
- Vor Vertragsunterzeichnung müssen Sie unbedingt die Eigentumsverhältnisse überprüfen: Eine beglaubigte Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges gibt Aufschluss. Beurkundende Notare müssen diese nach spanischem Recht vorlegen (nota simple del Registro de Propiedad)
- Lassen Sie sich nachweisen, dass der Verkäufer in den vergangenen fünf Jahren die Grundsteuer und die Gebühren für Müllbeseitigung auf der jeweiligen Gemeinde (Ayuntamiento) gezahlt hat (Certificado No Deudor)
- Gehört die Immobilie zu einer Wohngemeinschaft überprüfen Sie, ob der bisherige Eigentümer die Kosten der Hausverwaltung (Umlage) , als auch Sonderzahlungen immer entrichtet hat (Certificado de la Comunidad)
- Eine spanische Besonderheit: die Wertzuwachssteuer. Diese hat laut Gesetz der Verkäufer zu tragen, nicht selten aber muss sie auch vom Käufer übernommen werden. Achten Sie auf vertragliche Regelungen! (Plus Valía oder Impuesto de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana)
- Beim Grundstückskauf überprüfen Sie, ob für das Objekt eine Baugenehmigung vorliegt.
- Bei Reservierung einer Immobilie ist eine Anzahlung in Höhe von fünf bis zehn Prozent des Kaufpreises üblich. (Reserva oder Opción de compra)
- Ist der Verkäufer nicht Resident in Spanien sind vom Käufer obligatorisch 3 % vom Verkaufspreis einzubehalten und als Steuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen (Impuesto sobre la Renta de personas Físicas conforme al articulo 18 del RD 326/99 del 26.2.)
- Gemäss dem spanischen Steuerrecht.benötigt jeder Nichtresidente in Spanien einen Steuervertreter (Representante legal Art. 46.1) . Dies kann jederzeit von einem Residenten oder aber auch von einem Anwalt oder Ihrem Steuerberater übernommen werden.
- Jeder Nicht-Residente Immobilienbesitzer oder -käufer benötigt unbedingt eine Steuernummer. Diese kann entweder mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder dem Personalausweis von einer Dritten Person beantragt werden. Persönlich beantragt man diese Steuernummer auch N.I.E oder N.I.F . genannt, bei der zuständigen Behörde, im Raum Maspalomas in der Comisaria auf der Carretera General.
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